Schimmel in Mietwohnungen

Schimmelbefall im Mietrecht

Ein häufiges Problem im Zusammenhang mit Schimmelpilzen ist im Bereich des Mietrechts angesiedelt. Hierbei ist von einem neutralen Bausachverständigen festzustellen, durch welche Umstände das Schimmelpilzwachstum hervorgerufen wurde.

 

  • Baulich bedingte Ursachen sind vom Eigentümer/Vermieter abzustellen und zu sanieren.
  • Nutzerbedingte Ursachen sind vom Mieter abzustellen und ggf. Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer/Vermieter zu leisten.

 

Erst nach der Ursachenermittlung können nötige Schritte zur Mängelbeseitigung geplant und angegangen werden. Schimmelschäden, deren visuell aufnehmbares Wachstum unter 0,5 m2 liegt, können in aller Regel vom Bewohner, bzw. Mieter oder Vermieter, nach Vorgabe des Bausachverständigen entfernt werden. Ist der sichtbare Bewuchs größer, so wird allgemein angeraten, einen Fachbetrieb mit der Sanierung zu beauftragen und unter Umständen auch eine labortechnische Pilzbestimmung über eine Probeentnahme zu beauftragen. Dies entscheidet jedoch der prüfende neutrale Bausachverständige, der nötigenfalls weitere Spezialisten hinzuzieht.